(16.11.2017) Die vorübergehende Vermietung einer Zweitwohnung, die im selben Bezirk wie die Hauptwohnung liegt, ist nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz zu genehmigen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Quelle: IBR News
Link: Zweckentfremdungsgenehmigung für vorübergehende Vermietung der Zweitwohnung im selben Bezirk