(06.12.2017) Der Auftragnehmer schuldet gemäß § 13 Nr. 1 VOB/B 2006 grundsätzlich die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Dies gilt auch bei einer Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 14.11.2017.
Quelle: IBR News
Link: Wer trägt das Risiko einer Änderung der anerkannten Regeln der Technik?