(06.10.2020) Wird ein persischstämmiger Zeuge in einem Schiedsverfahren auf Deutsch ohne Dolmetscher vernommen, verletzt dies nicht den Grundsatz prozessualer Waffengleichheit, der für das Schiedsverfahren einfachrechtlich in § 1042 Abs.1 Satz1 ZPO geregelt ist und zum verfahrensrechtlichen ordre public gehört. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 23.07.2020 entschieden.
Quelle: IBR News
Link: Waffengleichheit im Schiedsverfahren als Teil des ordre public