Vorsicht Legionellen! – Prüfungspflicht für Immobilienverwalter und Eigentümer bis Ende des Jahres

(06.09.2016) “Die Legionellen-Gefahr wird vielfach unterschätzt. Die Befallquoten von über 16 Prozent aller von uns beprobten Anlagen macht das Ausmaß sichtbar. Hier stehen Mieter, Eigentümer und Verwalter gleichermaßen in der Verantwortung.” Mit diesen Worten macht Heinz Fricke, Geschäftsführender Gesellschafter der Objektus GmbH Hamburg/Norderstedt, auf die regelmäßige Wartung und Pflege der Trinkwasserversorgungsanlagen aufmerksam. Viele Trinkwasseranlagen befinden sich aus Sicht des Experten in desolatem Zustand, der schließlich zu Legionellen-, Pseudonomaden-, E.Coli-Bakterien- oder Enterokokkenbefällen mit gesundheitsgefährdenden Folgen führen kann.

Quelle: IBR News
Link: Vorsicht Legionellen! – Prüfungspflicht für Immobilienverwalter und Eigentümer bis Ende des Jahres

Vorsicht Legionellen! – Prüfungspflicht für Immobilienverwalter und Eigentümer bis Ende des Jahres

Ähnliche Beiträge

Ausschreibungsstopp bei der Autobahn: Wird das Infrastrukturpaket zur Luftnummer?

(11.07.2025) Die Autobahn GmbH hat vermeldet, dass ein geplantes Sofortprogramm zur Sanierung der Infrastruktur nicht kommt. Geplant war, bis zur Verabschiedung des Bundeshaushalts 2025 dringliche Projekte anzuschieben. Stattdessen gilt ab sofort ein Ausschreibungsstopp für das laufende Jahr. Gleichzeitig wurden alle Planungen für dieses Jahr angehalten, da die Finanzierung nicht sichergestellt ist. Dazu Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer

Bau-Turbo: Kommunen sind der Zündschlüssel

(11.07.2025) Zur ersten Lesung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung im Deutschen Bundestag am 10.07.2025 erklärt Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW: Quelle: IBR News Link: Bau-Turbo: Kommunen sind der Zündschlüssel

"Einfache Signatur" im beA: Ein unleserliches Namenskürzel reicht nicht

(11.07.2025) Oft sind es Details, die über Erfolg oder Scheitern eines Rechtsmittels entscheiden. Das bekam ein Anwalt zu spüren, der seine Berufung mit einem unleserlichen Namenskürzel unterzeichnet hatte. Das reichte dem BGH nicht: Die Urheberschaft müsse zweifelsfrei und ohne zusätzliche Ermittlungen erkennbar sein. Quelle: IBR News Link: "Einfache Signatur" im beA: Ein unleserliches Namenskürzel reicht