Untätigkeit und Schlamperei der Hausverwaltung entschuldigen ihn nicht
(26.01.2017) “Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Sie ist richtig, entspricht der Gesetzeslage und war so zu erwarten”, erklärte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, zum getsrigen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 249/15). “Der Vermieter muss die gesetzliche zwölfmonatige Abrechnungsfrist einhalten. Der Untätigkeit oder den Schlampereien seiner Hausverwaltung darf er nicht tatenlos zusehen. Nach zwei Jahren kann er natürlich keine Forderungen mehr aus der verspätet vorgelegten Abrechnung ableiten.”
Quelle: IBR News
Link: Vermieter muss innerhalb von 12 Monaten über Betriebskosten abrechnen