(19.10.2017) Die Zivilkammer 18 des Landgerichts hat mit einem am 18.10.2017 verkündeten Urteil in zweiter Instanz entschieden, dass ein Mieter von seinem Vermieter beanspruchen kann, in einer Betriebskostenabrechnung bestimmte Kosten so aufzuschlüsseln, dass der Mieter zum Zwecke der Steuerersparnis gegenüber dem Finanzamt haushaltsnahe Dienstleistungen in Abzug bringen kann.
Quelle: IBR News
Link: Vermieter muss in gewissem Umfang Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen erteilen