Vermieter darf Mietverhältnis nicht wegen Anbohrens einer Wasserleitung kündigen

(06.02.2018) Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 08.03.2017 den Antrag der Vermieterin gegen das mietende Ehepaar, einem Angestellten und einer Yogalehrerin, auf Herausgabe ihrer in Schwabing gelegenen 3½ Zimmer-Altbauwohnung zurück. Der durch einen helfenden Bekannten verursachte Wasserschaden rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts keine Kündigung des Mietvertrages.

Quelle: IBR News
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Vermieter darf Mietverhältnis nicht wegen Anbohrens einer Wasserleitung kündigen

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