(01.04.2021) Besteht gegen den Geschäftsführer des Mieters der dringende Tatverdacht, den Vermieter getötet zu haben, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses über Gewerberäume. Die Grundsätze der Verdachtskündigung können auf das gewerbliche Mietrecht übertragen werden, so dass es hier nicht des Beweises einer schweren Pflichtverletzung bedarf. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) gab aus diesen Gründen mit heute verkündetem Urteil der Räumungsklage der Vermieterseite statt.
Quelle: IBR News
Link: Verdacht der Tötung des Vermieters rechtfertigt fristlose Kündigung des Mietverhältnisses