(28.03.2019) Die tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ist in der Regel nicht als eine zu Wohnzwecken dienende Nutzung, sondern als heimähnliche Unterbringung anzusehen, die grundsätzlich in Teileigentumseinheiten erfolgen kann. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 08.03.2019.
Quelle: IBR News
Link: Unterbringung von Obdachlosen ist keine Wohnzwecken dienende Nutzung!