(24.07.2018) Die Beklagten in beiden Verfahren waren Mieter von Wohnungen in Berlin, die jeweils die von ihnen geschuldeten Mieten in zwei aufeinander folgenden Monaten nicht entrichtet hatten, woraufhin die jeweiligen Kläger als Vermieter die fristlose und außerdem hilfsweise die fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs erklärten. In beiden Fällen beglichen die Beklagten nach Zugang der Kündigungserklärung die bis dahin aufgelaufenen Mietrückstände.
Quelle: IBR News
Link: Terminhinweis BGH: Verbindung von außerordentlicher und ordentlicher Kündigung wegen Mietrückständen