Terminhinweis BGH: § 565 BGB zum Schutz des Mieters anwendbar bei Anmietung zur Weitervermietung als Werkswohnung?

(18.12.2017) Die P-AG vermietete im Jahr 1965 eine Wohnung in Frankfurt am Main an die M-AG, die diese (wie in zahlreichen anderen Fällen) als Werkswohnung an einen ihrer Arbeitnehmer und dessen Ehefrau weitervermietete. Die Konditionen des Haupt- und des Untermietvertrages waren jeweils gleich und entsprachen den marktüblichen Bedingungen. Auch Miet- und Betriebskostenerhöhungen wurden in beiden Verträgen in gleicher Weise geltend gemacht. Der Arbeitnehmer war aufgrund eines Sozialplans der M-AG berechtigt, nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Jahr 1994 die Wohnung weiterhin als Pensionär zu bewohnen.

Quelle: IBR News
Link: Terminhinweis BGH: § 565 BGB zum Schutz des Mieters anwendbar bei Anmietung zur Weitervermietung als Werkswohnung?

Terminhinweis BGH: § 565 BGB zum Schutz des Mieters anwendbar bei Anmietung zur Weitervermietung als Werkswohnung?

Ähnliche Beiträge

Stromversorger darf Umzugskündigung nicht erschweren

vzbv klagt erfolgreich gegen rechtswidrige Vertragsklausel bei Voxenergie und Primastrom (13.06.2025) Stromversorger dürfen das Sonderkündigungsrecht ihrer Kunden im Falle eines Umzugs nicht unangemessen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschränken. Das hat das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Voxenergie und Primastrom entschieden. Die beiden Tochtergesellschaften der Prima Holding GmbH hatten in ihren Geschäftsbedingungen

VPB rät: Beim Neubau Ladestation einplanen

Wachsende Reichweiten, kürzere Ladezeiten und mehr Ladestationen fördern die Verbreitung von E-Autos (13.06.2025) Wer heute ein Einfamilienhaus neu baut, sollte auch an die Zukunft denken und gegebenenfalls eine Ladestation einplanen, raten die Sachverständigen im Verband Privater Bauherren (VPB). Nachrüstungen sind meist möglich, aber fast immer auch teurer. Daheim kann das Fahrzeug bequem aufgeladen werden. Bauherren,

Änderung der Nebenkostenvorauszahlungen unterliegt Schriftformerfordernis!

(12.6.2025) Die Änderung der im Ursprungsmietvertrag vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen stellt unabhängig von ihrer relativen oder absoluten Höhe eine wesentliche und – jedenfalls soweit sie für mehr als ein Jahr erfolgt und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann – dem Formzwang des § 550 Satz 1 BGB unterfallende Vertragsänderung dar. So der BGH in seinem heute