(01.03.2017) Rechnet der Schlüsseldienst überteuert ab, so ist das nicht in jedem Fall als Wucher strafbar. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft den Freispruch eines Schlüsseldienstbetreibers bestätigt. Ob die Rechnung des Schlüsseldienstes bezahlt werden muss, war in dem Verfahren nicht zu entscheiden.
Quelle: IBR News
Link: Strafbarkeit von Schlüsseldienstarbeiten als Wucher