(17.10.2017) Der Einwurf einer Steuererklärung am letzten Tag der Antragsfrist ist selbst dann fristwahrend, wenn er beim unzuständigen Finanzamt erfolgt. Dies hat das Finanzgericht Köln mit jetzt veröffentlichten Urteilen vom 23.05.2017 entschieden (Az.: 1 K 1637/14 und 1 K 1638/14). Gegen die Entscheidungen ist beim Bundesfinanzhof unter den Aktenzeichen VI R 37/17 und VI R 38/17 die Revision anhängig.
Quelle: IBR News
Link: Steuererklärung kann auch bei unzuständigem Finanzamt fristwahrend eingereicht werden