(27.01.2017) Sendet ein Bieter auf elektronischem Wege ein Hauptangebot und mit gewissem zeitlichem Abstand (hier: etwa zwei Stunden) kommentarlos eine weitere als Hauptangebot erkennbare Offerte, ist dies regelmäßig dahin zu verstehen, dass das spätere Angebot an die Stelle des früher eingereichten treten soll, nicht aber, dass beide als Hauptangebot gelten sollen. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 29.11.2016 entschieden.
Quelle: IBR News
Link: Später eingereichtes Angebot ist kein zweites Hauptangebot!