(13.12.2017) Es stellt keine unzulässige Rechtsausübung und auch keinen Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot dar, wenn dem Sicherungsverlangen des Unternehmers nach § 648a Abs. 1 BGB auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde liegen. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 23.11.2017 entschieden.
Quelle: IBR News
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