Aus Schwarzarbeit kann kein vertraglicher Anspruch auf Lohn hergeleitet werden.
(22.11.2016) Der Kläger vermietete mit Vertrag vom 06.03.2015 eine Wohnung in der Robert-Koch-Straße in Unterhaching an den Beklagten für 440 Euro monatlich. Auf Nachfrage des Klägers erklärte sich der Beklagte bereit, in einem anderen Haus des Klägers für diesen Schwarzarbeit zu verrichten, die vom Beklagten sodann auch geleistet wurde. Der Beklagte zahlte für seine Wohnung in Unterhaching die Miete für zwei Monate nicht, weshalb der Kläger fristlos kündigte und Räumungsklage zum Amtsgericht München erhob.
Quelle: IBR News
Link: Schwarzarbeit lohnt sich nicht