(14.12.2016) Gibt ein Rechtsanwalt auf seiner Internetseite und auf seinen Briefköpfen an, Büros an zwei unterschiedlichen Orten zu unterhalten, betreibt er seine Kanzlei tatsächlich aber nur an einem Ort, während er an dem anderen Ort – ohne vertragliche Grundlage – Bürodienstleistungen lediglich tatsächlich in Anspruch nehmen kann, handelt es sich um berufsrechtswidrige irreführende Werbung. Dies hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 30.09.2016 entschieden (Az.: 1 AGH 49/15).
Quelle: IBR News
Link: Rechtsanwalt darf "virtuelles" Büro nicht als zweite Büroanschrift angeben