(04.09.2018) Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO hat eine Partei nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs einen Anspruch darauf, das sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann. Davon, dass der Tatrichter der Pflicht zur Anhörung ausnahmsweise enthoben wäre, …
Quelle: IBR News
Link: Partei muss Sachverständigen befragen können