(08.11.2017) Eine Ortsgemeinde ist für den Zustand eines Dorfplatzes, der in ihrem Eigentum steht, verantwortlich, nicht aber für das Verhalten von Ruhestörern, die sich auf dem Platz treffen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Ortsgemeinde über ihre bloße Eigentümerposition hinaus Exzesse Dritter fördert oder Anreize hierfür schafft, wie das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden hat (Urteil vom 18.10.2017, Az.: 4 K 1006/16)
Quelle: IBR News
Link: Ortsgemeinde für Dorfplatzlärm nur eingeschränkt verantwortlich