(16.09.2016) Das Oberlandesgericht Celle bleibt bei seiner Rechtsprechung, nach der eine Bauparkasse kündigen darf, wenn der Bausparer 10 Jahre nach Zuteilungsreife der Verträge noch kein Darlehen in Anspruch genommen hat. Unzulässig sei die Kündigung aber, wenn die Bausparkasse unter Berufung auf § 488 Abs. 3 BGB kündige, weil …
Quelle: IBR News
Link: OLG Celle präzisiert Rechtsprechung zur Kündigung von Bausparverträgen