(24.11.2017) Wenn Vertragsparteien für einen Teil des Architektenhonorars nachträglich eine “Ohne-Rechnung-Abrede” treffen, wird der Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Dann stehen dem Auftraggeber auch keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegen den Architekten zu. Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.10.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Siegen vom 21.07.2016 (Az. 5 O 52/10 LG Siegen) bestätigt.
Quelle: IBR News
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