(14.11.2017) Die von der Nutzung eines geplanten Kinderspielplatzes hervorgerufenen Lärmbeeinträchtigungen müssen Nachbarn in der Regel als zumutbar hinnehmen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 17.10.2017 bekräftigt (Az.: 1 C 11131/16.OVG).
Quelle: IBR News
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