(25.09.2018) Was mietvertraglich geschuldete Wohnfläche sein soll, bestimmen zuallererst die Vertragsparteien selbst. Dies hat das Amtsgericht München in einem Fall betont, in dem die vereinbarte Wohnfläche nur unter Berücksichtigung von Räumen im Keller und im Dachgeschoss erreicht wurde. Da dies auch den Mietern bei der Besichtigung hätte ins Auge springen müssen, versagte das Gericht ihnen die Berufung auf eine geringere Wohnfläche.
Quelle: IBR News
Link: Mietvertragsparteien bei Vereinbarung der Wohnfläche frei