(28.06.2022) Wer über das „besondere elektronische Anwaltspostfach“ (beA) Schriftsätze versendet, muss überprüfen, ob er eine Eingangsbestätigung erhalten hat. Diese muss bei der entsprechenden Nachricht den Meldetext „request executed“, das Eingangsdatum und den Übermittlungsstatus „erfolgreich“ beinhalten. Der Bundesgerichtshof verlangt diese Kontrolle, um der anwaltlichen Sorgfaltspflicht zu genügen. …
Quelle: IBR News
Link: Leere Datei ist keine Berufung