Leere Datei ist keine Berufung

(28.06.2022) Wer über das „be­son­de­re elek­tro­ni­sche An­walts­post­fach“ (beA) Schrift­sät­ze ver­sen­det, muss über­prü­fen, ob er eine Ein­gangs­be­stä­ti­gung er­hal­ten hat. Diese muss bei der ent­spre­chen­den Nach­richt den Mel­de­text „re­quest exe­cu­ted“, das Ein­gangs­da­tum und den Über­mitt­lungs­sta­tus „er­folg­reich“ be­inhal­ten. Der Bun­des­ge­richts­hof ver­langt diese Kon­trol­le, um der an­walt­li­chen Sorg­falts­pflicht zu ge­nü­gen. …

Quelle: IBR News
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