(25.01.2018) Unternehmen des Maler- und Lackiererhandwerks müssen auch weiterhin Beiträge an eine Sozialkasse leisten. Dies ergibt sich aus dem Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung für das Maler- und Lackiererhandwerk vom 23.11.2005 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 04.12.2008 und 30.06.2011. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages zurückgewiesen. Es fehle schon am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, heißt es in der Begründung (Az.: 15 BVL 5011/16).
Quelle: IBR News
Link: LAG Berlin-Brandenburg: Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen des Maler- und Lackiererhandwerks ist wirksam