(08.11.2017) Beim Nachschieben von Kündigungsgründen kann eine Kündigung nach § 8 Nr. 3 in Verbindung mit § 4 Nr. 7 VOB/B 2002 nur dann als wirksam angesehen werden, wenn die in § 4 Nr. 7 VOB/B 2002 genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Kündigung bereits vorlagen. Das hat der Bundesgericht in seinem heute veröffentlichten Beschluss vom 11.10.2017 entschieden (Az. VII ZR 46/15).
Quelle: IBR News
Link: Kündigung aus wichtigem Grund: Können weitere Kündigungsgründe nachgeschoben werden?