(14.05.2018) Scheitert die Übermittlung eines Berufungsschriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), ist bei Versäumung der Berufungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt organisatorisch nicht gewährleistet hat, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze stets der Erhalt der Eingangsbestätigung des Gerichts kontrolliert wird. Dies entschied das Landessozialgericht Bayern mit Beschluss vom 03.01.2018 (Az.: L 17 U 298/17), worauf die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) in einer Mitteilung vom 08.05.2018 hinweist.
Quelle: IBR News
Link: Keine Wiedereinsetzung wegen fehlgeschlagener Übermittlung der Berufungsschrift über beA