Keine uferlose Haftung des Vermieters für Verletzungen des Mieters

(26.07.2018) Zwischen einem Mangel der Mietsache und einer Verletzung, welche der Mieter erleidet, muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dieser scheidet dann aus, wenn der Schadenseintritt fern jeglicher Lebenser-fahrung liegt oder nicht vom Schutzzweck der verletzten Norm umfasst ist.

Quelle: IBR News
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