(10.10.2024) Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11.07.2024 – III R 41/22 entschieden hat, ist die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) für ein Grundstücksunternehmen, das als Organgesellschaft sämtliche Grundstücke an eine andere Organgesellschaft derselben Organschaft verpachtet hat, auch dann zu versagen, wenn die pachtende Organgesellschaft den Grundbesitz an außerhalb des Organkreises stehende Dritte weitervermietet.
Quelle: IBR News
Link: Keine erweiterte Kürzung im Organkreis beim sogenannten Weitervermietungsmodell