(17.05.2018) Ein Anspruch auf Ersatz von nach Vertragspreisen einschließlich eines Prozentsatzes für Allgemeine Geschäftskosten kalkulierten Vorhaltekosten wegen verzögerter Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren steht dem Auftragnehmer nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 642 BGB zu. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 26.04.2018 entschieden.
Quelle: IBR News
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