Keine Entschädigung für durch neue Straße beeinträchtigte Zufahrt

(25.01.2023) Grund­stücks­ei­gen­tü­mer, deren Zu­fahrt durch die erst­ma­li­ge Her­stel­lung einer Stra­ße be­ein­träch­tigt wird, hier durch ein Stu­fen­ni­veau von 25 bis 30 cm, haben kei­nen An­spruch auf eine Ent­schä­di­gung. Dies hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Ko­blenz ent­schie­den. § 39 Abs. 2 Satz 1 LStrG sei weder di­rekt noch ana­log an­wend­bar. Der Ge­setz­ge­ber habe be­wusst auf eine Ent­schä­di­gung in sol­chen Fäl­len ver­zich­tet.

Quelle: IBR News
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Keine Entschädigung für durch neue Straße beeinträchtigte Zufahrt

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