(22.06.2021) Es besteht kein Versicherungsschutz nach § 2 der Zusatzbedingungen der Betriebsschließungsversicherung während des ersten „Lockdowns“ vom 18.3. bis 16.4.2020. § 2 dieser Zusatzbedingungen enthält allenfalls einen dynamischen Verweis auf den Katalog der Krankheiten und Krankheitserreger i.S.d. §§ 6, 7 Infektionsschutzgesetz. COVID-19 wurde erst nach diesem Zeitraum in den Katalog integriert. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit heute veröffentlichter Entscheidung die Berufung gegen das klageabweisende Urteil zurückgewiesen.
Quelle: IBR News
Link: Kein Versicherungsschutz aus Betriebsschließungsversicherung solange COVID-19 keine Katalogkrankheit nach dem InfektionsschutzG