Kein Betrieb für Bodenbelagsarbeiten in allgemeinem Wohngebiet

(05.12.2017) Ein auf die Montage von Normfertigteilen spezialisierter Handwerksbetrieb passt wegen der von ihm ausgehenden Störungen nicht in ein allgemeines Wohngebiet. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und der Klage zweier Grundstückseigentümer stattgegeben, die sich gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung für einen Werbepavillon und ein Lagergebäude gewandt hatten.

Quelle: IBR News
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Kein Betrieb für Bodenbelagsarbeiten in allgemeinem Wohngebiet

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