Haus mit mangelhafter Kellerabdichtung gekauft

(23.06.2022) Der Käu­fer muss sich an den Kos­ten der Nach­bes­se­rung einer man­gel­haf­ten Ab­dich­tung sei­nes Kel­lers nicht be­tei­li­gen, wenn sein Haus durch eine neue Ab­dich­tung in­so­weit einen Ver­mö­gens­zu­wachs er­fährt. Der Bun­des­ge­richts­hof lehnt den so­ge­nann­ten Abzug „neu für alt“ ab, so­lan­ge die Gren­ze des Zu­mut­ba­ren für den Ver­käu­fer noch nicht er­reicht ist und keine wei­ter­ge­hen­den Vor­tei­le ent­ste­hen. Das gelte auch für An­sprü­che aus Scha­den­er­satz statt der Leis­tung.

Quelle: IBR News
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Haus mit mangelhafter Kellerabdichtung gekauft

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