Grundstückseigentümer haftet für Versäumnisse seines Bauunternehmers bei Schutz einer Grenzwand zu Nachbarn

(13.10.2017) Lässt ein Grundstückseigentümer ein Gebäude abreißen und wird dadurch eine gemeinsame Grenzwand zum Grundstücksnachbarn der Witterung ausgesetzt, muss diese Grenzwand geschützt werden. Versäumt dies der vom Eigentümer beauftragte Bauunternehmer, kann der Eigentümer dem Nachbarn zum Schadenersatz verpflichtet sein und nach § 278 BGB für ein Verschulden des Bauunternehmers einzustehen haben. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 03.07.2017 entschieden (Az.: 5 U 104/16, nicht rechtskräftig).

Quelle: IBR News
Link: Grundstückseigentümer haftet für Versäumnisse seines Bauunternehmers bei Schutz einer Grenzwand zu Nachbarn

Grundstückseigentümer haftet für Versäumnisse seines Bauunternehmers bei Schutz einer Grenzwand zu Nachbarn

Ähnliche Beiträge

ifo Institut: Im Wohnungsbau fehlen weiter die Aufträge

(13.01.2025) Die Auftragslage im Wohnungsbau bleibt angespannt. 53,6 Prozent der Unternehmen meldeten im Dezember einen Mangel an Aufträgen, nach 54,0 Prozent im November. “Die strukturellen Probleme im Wohnungsbau bleiben bestehen”, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. “Die neue Bundesregierung steht vor großen Herausforderungen bei der Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum.” Quelle: IBR News Link:

Kündigung in elektronisch eingereichter Klage wirksam?

(10.01.2025) Der BGH hat sich in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 27.11.2024 mit der Frage beschäftigt, ob eine per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) schriftsätzlich eingereichte Kündigung durch die Weiterleitung seitens des Gerichts dem Kündigungsempfänger bzw. dessen Prozessbevollmächtigten formwirksam zugegangen ist. Quelle: IBR News Link: Kündigung in elektronisch eingereichter Klage wirksam?