(05.10.2016) Gemeinden dürfen für die Entwässerung von Straßen anderer Straßenbaulastträger Gebühren erheben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig mit Urteil vom 04.10.2016 bekräftigt. Voraussetzung der Gebührenerhebung sei, dass die Gemeinde eine Straßenentwässerungsgebührensatzung erlässt oder in ihrer Abwassergebührensatzung einen eigenständigen Gebührensatz für die Entwässerung von Straßen anderer Straßenbaulastträger vorsieht (Az.: 2 LB 2/16).
Quelle: IBR News
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