(13.03.2018) Das Oberverwaltungsgericht hat gestern in einer Grundsatzentscheidung geklärt, dass die Berufsbezeichnung “Ingenieur” in Nordrhein-Westfalen neben weiteren Voraussetzungen auch führen darf, wer ein zweijähriges weiterbildendes technisches oder naturwissenschaftliches Masterstudium an einer deutschen Hochschule mit der Masterprüfung bestanden und insgesamt mindestens drei Studienjahre erfolgreich in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule studiert hat. Ob zuvor ein Bachelorstudium absolviert worden ist, ist dann unerheblich.
Quelle: IBR News
Link: Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach weiterbildendem Masterstudiengang möglich