(26.01.2021) Fällt das Gerichtsfax aus und entscheidet sich ein mit dem System nicht vertrauter Anwalt trotz drohenden Fristablaufs gegen eine Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA), handelt er nicht schuldhaft. Ein Erlernen der Funktionsweise „auf die Schnelle“ sei unzumutbar, befand der BGH. Vor Einführung der aktiven Nutzungspflicht müssten Rechtsanwälte nicht wissen, wie Nachrichten mit dem beA versandt werden.
Quelle: IBR News
Link: Faxausfall: Anwalt muss aktive beA-Nutzung nicht "auf die Schnelle" lernen