(21.11.2017) § 642 BGB gewährt dem Unternehmer eine angemessene Entschädigung dafür, dass er während der Dauer des Annahmeverzugs des Bestellers infolge Unterlassens einer diesem obliegenden Mitwirkungshandlung Personal, Geräte und Kapital, also die Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung, bereithält. Mehrkosten wie gestiegene Lohn- und Materialkosten …
Quelle: IBR News
Link: Entschädigung aus § 642 BGB nur für den Zeitraum des Annahmeverzugs!