(17.06.2022) Die Frage, ob die Geschäftsgrundlage für den in einem Räumungsvergleich vereinbarten Verzicht auf Vollstreckungsschutz entfallen kann, rechtfertigt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Die darauf gestützte Rechtsbeschwerde ist nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs nicht ohne Aussicht auf Erfolg. Nach Vergleichsschluss sei eine unvorhersehbare Verschlechterung des Gesundheitszustands der Mieterin eingetreten.
Quelle: IBR News
Link: Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich