(15.02.2017) Ein Gebäude, das wegen Verstoßes gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans beseitigt werden muss, bleibt auch dann ein Gebäude, wenn es nachträglich zugemauert wird, um die Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans zu umgehen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße entschieden und die Klage gegen eine Beseitigungsverfügung abgewiesen (Urteil vom 26.01.2017, Az.: 4 K 471/16).
Quelle: IBR News
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