(14.03.2017) Unterscheidet die Gemeinschaftsordnung begrifflich zwischen Instandhaltung und Instandsetzung von Bauteilen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, und weist sie nur die Pflicht zu deren Instandhaltung einem Sondereigentümer zu, ist die Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 09.12.2016.
Quelle: IBR News
Link: Eigentümer für Instandhaltung zuständig: Muss er dann auch in Stand setzen?