(09.12.2016) Steht ein Anwesen unter Denkmalschutz, so kann dieser dem Anbringen von Gartenzwergen auf dem Vordach entgegenstehen. Dies zeigt ein vom Amtsgericht Wiesbaden am 05.12.2016 entschiedener Fall (Az.: 93 C 4622/13).
Quelle: IBR News
Link: Denkmalschutz kann dem Aufstellen von Gartenzwergen entgegenstehen