DAV fordert grundlegende Modernisierung des Zivilprozesses

(09.11.2017) Angesichts des digitalen Fortschritts in der Gesellschaft fordert der Deutsche Anwaltverein (DAV), auch den digitalen Zivilprozess voranzutreiben. Dies geht aus einer Mitteilung des DAV vom 08.11.2017 hervor. Dazu gehöre technisch die flächendeckende Ausstattung der Gerichtssäle etwa mit WLAN, Bildschirmen und Kameras. Außerdem brauche die Anwaltschaft klare rechtliche Rahmenbedingungen, damit der Zivilprozess mit neuen Technologien sicher genutzt werden könne.

Quelle: IBR News
Link: DAV fordert grundlegende Modernisierung des Zivilprozesses

DAV fordert grundlegende Modernisierung des Zivilprozesses

Ähnliche Beiträge

Stromversorger darf Umzugskündigung nicht erschweren

vzbv klagt erfolgreich gegen rechtswidrige Vertragsklausel bei Voxenergie und Primastrom (13.06.2025) Stromversorger dürfen das Sonderkündigungsrecht ihrer Kunden im Falle eines Umzugs nicht unangemessen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschränken. Das hat das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Voxenergie und Primastrom entschieden. Die beiden Tochtergesellschaften der Prima Holding GmbH hatten in ihren Geschäftsbedingungen

VPB rät: Beim Neubau Ladestation einplanen

Wachsende Reichweiten, kürzere Ladezeiten und mehr Ladestationen fördern die Verbreitung von E-Autos (13.06.2025) Wer heute ein Einfamilienhaus neu baut, sollte auch an die Zukunft denken und gegebenenfalls eine Ladestation einplanen, raten die Sachverständigen im Verband Privater Bauherren (VPB). Nachrüstungen sind meist möglich, aber fast immer auch teurer. Daheim kann das Fahrzeug bequem aufgeladen werden. Bauherren,

Änderung der Nebenkostenvorauszahlungen unterliegt Schriftformerfordernis!

(12.6.2025) Die Änderung der im Ursprungsmietvertrag vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen stellt unabhängig von ihrer relativen oder absoluten Höhe eine wesentliche und – jedenfalls soweit sie für mehr als ein Jahr erfolgt und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann – dem Formzwang des § 550 Satz 1 BGB unterfallende Vertragsänderung dar. So der BGH in seinem heute