(27.07.2020) Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine anwenderfreundliche Rechtsprechung zum beA fortgesetzt. Mit Urteil vom 14.05.2020 ließen die Bundesrichter es für den rechtzeitigen Zugang genügen, dass die Berufungsbegründung auf den Eingangsserver gelangt war – auch wenn ein Umlaut die Weiterleitung ins Postfach verhinderte.
Quelle: IBR News
Link: Das beA und die Umlaute