(15.09.2017) Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern entschieden, dass es einer Gemeinde verwehrt ist, die Verwendung fossiler Brennstoffe im Bebauungsplan davon abhängig zu machen, dass die dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) unterliegenden Anlagen bestimmte CO2 -Emissionsobergrenzen nicht überschreiten.
Quelle: IBR News
Link: BVerwG: Festsetzung von CO2-Emissionsfaktoren zur Regelung der Energieeffizienz von TEHG-Anlagen ist unzulässig