(20.02.2017) Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 16.02.2017 im Zusammenhang mit der Leverkusener Rheinbrücke über mehrere Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden. Der Antragsgegner (Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Köln) darf bestimmte, genau festgelegte Vorabmaßnahmen durchführen. Damit ist keine Aussage über die Rechtmäßigkeit der umstrittenen Planung verbunden.
Quelle: IBR News
Link: BVerwG erlaubt Vorarbeiten für Bau der Rheinbrücke Leverkusen