(24.11.2016) Ein außerhalb einer Ortschaft liegendes Kasernengelände, dessen militärische Nutzung endgültig aufgegeben worden ist, bildet keinen Ortsteil und kann damit nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB baulich genutzt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Quelle: IBR News
Link: BVerwG: Ehemaliges Kasernengelände kein unbeplanter Innenbereich