(26.10.2016) In der Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen die Kosten des Betriebsstroms der zentralen Heizungsanlage nach Maßgabe der Heizkostenverordnung verteilt werden; wird der Betriebsstrom nicht über einen Zwischenzähler, sondern über den allgemeinen Stromzähler erfasst, muss geschätzt werden, welcher Anteil an dem Allgemeinstrom hierauf entfällt. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 03.06.2016.
Quelle: IBR News
Link: BGH: Wie werden die Kosten des Betriebsstroms in der Jahresabrechnung verteilt?