(20.02.2018) Ein Immobilienmakler ist gemäß § 5a Abs. 2 und 4 UWG verpflichtet, in einer Immobilienanzeige den Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben, wenn ein Energieausweis vorliegt. Dazu muss die Anzeige die in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EnEV angeführten Angaben enthalten, so der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 05.10.2017.
Quelle: IBR News
Link: BGH: Welche Angaben zum Energieverbrauch muss Makler in Immobilienanzeigen machen?